Remmel begrüßt Länderkonsens beim Greening der künftigen EU-Direktzahlungen für Landwirte

PRESSEMITTEILUNG des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2011

Remmel begrüßt Länderkonsens beim Greening der künftigen EU-Direktzahlungen für Landwirte

Als richtig und wichtigen ersten Schritt bezeichnet NRW-Landwirtschaftsminister Johannes Remmel den Beschluss der Agrarministerkonferenz im thüringischen Suhl zum Greening der gemeinsamen EU-Agrarpolitik. Auf Initiative von Nordrhein-Westfalen ist es gelungen, das Prinzip „öffentliches Geld für öffentliche Güter“ durch klare Maßnahmenvorschläge voranzubringen. „Diese gilt es weiter zu konkretisieren und auszubauen“, so Minister Remmel. Mit dieser einheitlichen deutschen Verhandlungsposition kann und muss Bundeslandwirtschaftsministerin Aigner nun in Brüssel antreten. Nach Monaten des Zögerns und Zauderns der unionsgeführten Länder ist es gelungen in die Offensive zu kommen. Mit dem Greening wird die Landwirtschaft einen zentralen Beitrag zur Biodiversität, zur Pflege der Kulturlandschaft und zum Klima- und Umweltschutz leisten. Diese konkreten Leistungen stellen die europäischen Zahlungen auf eine neue Grundlage.

Zukünftig soll folgendes ökologisches Anforderungsprofil für die Direktzahlungen zu Grunde gelegt werden:

a) In den Betrieben sind auf den Ackerflächen zur Erhaltung der Biodiversität und der Verbesserung des Bodenschutzes mindestens drei Hauptkulturarten, von denen keine überwiegen darf, anzubauen, bzw. eine dreigliedrige Fruchtfolge im dreijährigen Rhythmus vorzunehmen.

b) Jeder Betrieb, ausgenommen Betriebe mit Dauergrünland auf mehr als der Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche oder mit einer Ackerfläche von weniger als 15 ha, sollte von seiner Ackerfläche einen angemessenen Anteil, orientiert am Kommissionsvorschlag, als ökologische Vorrangflächen bereitstellen, wenn die nachfolgenden Maßnahmen angerechnet werden. Auf diesen Vorrangflächen soll eine besonders umwelt- und naturschutzgerechte landwirtschaftliche Nutzung stattfinden. Als Maßnahmen werden angerechnet:

  1. Flächen mit Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich Vertragsnaturschutz- und ökologisch bewirtschaftete Flächen,
  2. Landschaftselemente, wie z. B. Büsche und Hecken,
  3. Gewässerrandstreifen und Flächen mit besonderen Schutzanforderungen gemäß dem europäischen Recht zur Verbesserung der Wasserqualität (Wasserrahmenrichtlinie) oder nach dem europäischen Naturschutzrecht (Natura 2000),
  4. sonstige Flächen, die in Maßnahmen des Umwelt- und Naturschutzes eingebunden sind.
  5. Alternativ dazu können Betriebe diese Bedingung erfüllen, indem sie auf 15 % ihrer Ackerfläche Eiweißpflanzen oder deren Gemenge (Leguminosen) oder ökologisch vorteilhafte nachwachsende Rohstoffe, ausgeschlossen Mais, anbauen.

c) Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen sollte vom Grundsatz her ausgeschlossen werden. Dabei ist der gegenwärtige Status als Bezugszeitpunkt zugrunde zu legen.

d) Die Ministerinnen und Minister, Senatorin und Senatoren der Agrarressorts der Länder erachten das Ziel der Kommission, als Voraussetzung der Gewährung der Ökologisierungskomponente drei europaweit anwendbare und kontrollfähige Maßnahmen vorzuschlagen, als nachvollziehbar.

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